Sie starten einen neuen Job in der Pflege und fragen sich, wie es mit dem Urlaub in der Probezeit aussieht? Da kursieren viele Mythen, aber die gute Nachricht ist: Ja, Sie haben von Anfang an Anspruch auf Urlaub! Vergessen Sie das Gerücht von einer generellen Urlaubssperre – die gibt es rechtlich gesehen nicht.
Schon ab Ihrem ersten Arbeitstag sammeln Sie wertvolle Urlaubstage. Das ist keine Kulanz Ihres Arbeitgebers, sondern Ihr gutes Recht, das im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgeschrieben ist.
Wie Ihr Urlaubsanspruch in der Probezeit genau funktioniert
Der Start in einem neuen Team ist immer aufregend und manchmal auch anstrengend. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, dass Sie nicht monatelang durcharbeiten müssen, bis Sie sich eine erste Pause gönnen können.
Die Regelung ist eigentlich ganz einfach: Für jeden vollen Monat, den Sie im Unternehmen sind, erwerben Sie einen Teil Ihres Jahresurlaubs. Dieser Anspruch wächst also Schritt für Schritt mit Ihnen und Ihrer Einarbeitung.
Anteiliger Anspruch vs. voller Anspruch: Was ist der Unterschied?
Um Ihre Rechte voll zu verstehen, ist es super wichtig, diese beiden Begriffe auseinanderzuhalten. Aber keine Sorge, das ist kein Hexenwerk.
- Anteiliger Urlaubsanspruch: Stellen Sie sich Ihren Jahresurlaub wie eine Torte vor, die in 12 Stücke geteilt ist. Für jeden vollen Monat, den Sie arbeiten, bekommen Sie ein Stück dieser Torte. Auf diese Stücke haben Sie schon während der Probezeit vollen Zugriff.
- Voller Urlaubsanspruch: Nach einer Wartezeit von sechs Monaten gehört Ihnen die ganze Torte. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf Ihren kompletten Jahresurlaub und müssen nicht mehr in monatlichen Anteilen rechnen. Diese Wartezeit fällt oft mit dem Ende der Probezeit zusammen.
Schauen wir uns an, wie Ihr Urlaubsanspruch in den ersten Monaten konkret anwächst. Die folgende Tabelle zeigt das ganz anschaulich für einen typischen Jahresurlaub von 30 Tagen.
| So wächst Ihr Urlaubsanspruch in der Probezeit |
| :— | :— | :— |
| Vollendeter Beschäftigungsmonat | Anspruch für den Monat (in Tagen) | Kumulierter Urlaubsanspruch (in Tagen) |
| Monat 1 | 2,5 | 2,5 |
| Monat 2 | 2,5 | 5,0 |
| Monat 3 | 2,5 | 7,5 |
| Monat 4 | 2,5 | 10,0 |
| Monat 5 | 2,5 | 12,5 |
| Monat 6 | 2,5 | 15,0 (oder voller Anspruch) |
Wie Sie sehen, sammeln Sie jeden Monat 2,5 Tage an, sodass Sie bereits nach drei Monaten über eine Woche Urlaub zur Verfügung haben.
Diese Grafik verdeutlicht noch einmal, wie Ihr Urlaubsanspruch von Monat zu Monat mehr wird und Ihnen von Beginn an Erholung ermöglicht.
Ein wichtiger Punkt aus der Praxis: Die sechsmonatige „Wartezeit“ bedeutet nicht, dass Sie nicht in den Urlaub dürfen. Sie ist lediglich die Frist, nach der Ihnen der gesamte Jahresurlaub zusteht. Ihren bis dahin angesparten anteiligen Urlaub können und sollen Sie natürlich nutzen.
Sie haben also von Anfang an Planungssicherheit und müssen auf Ihre erste wohlverdiente Pause nicht verzichten. Gerade als engagierte Pflegefachkraft, die täglich einen anspruchsvollen und wichtigen Job macht, ist diese frühe Möglichkeit zur Regeneration Gold wert.
Bei einem Arbeitgeber wie BREKSTAR, der auf eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe setzt, ist eine flexible Urlaubsplanung von Anfang an selbstverständlich. Denn nur mit der nötigen Energie und Freude können Sie in Ihrem Beruf glänzen.
Die rechtlichen Grundlagen Ihres Urlaubsanspruchs – ganz ohne Juristendeutsch
Um im Gespräch mit dem Arbeitgeber selbstbewusst auftreten zu können, muss man seine Rechte kennen. Das A und O für Ihren Urlaubsanspruch – ja, auch in der Probezeit – ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses Gesetz ist Ihr Fels in der Brandung und sorgt dafür, dass jeder Arbeitnehmer in Deutschland ein Recht auf bezahlte Erholung hat.
Viele Pflegekräfte, ob in der Altenpflege oder als Fachkrankenpfleger, sind überrascht zu hören, dass sie schon in den ersten Monaten einen echten Urlaubsanspruch haben. Das BUrlG ist hier glasklar: Für jeden vollen Monat, den Sie im Unternehmen sind, erwerben Sie anteilig Urlaub. Das ist genau ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs.
Selbst beim gesetzlichen Minimum von 24 Tagen (für eine 6-Tage-Woche) sind das immerhin zwei Tage pro Monat. Der Mythos der generellen Urlaubssperre in der Probezeit hält sich hartnäckig, dabei ist er schlicht falsch. Tatsächlich glauben das aber rund 70 % der Arbeitnehmer.
Mindesturlaub vs. Vertragsurlaub: Kennen Sie den Unterschied?
Das Gesetz gibt nur das Minimum vor. In der Praxis, gerade bei Arbeitgebern, die ihre Leute wertschätzen, sieht es oft viel besser aus. Es ist wichtig, diese beiden Begriffe auseinanderzuhalten:
- Gesetzlicher Mindesturlaub: Laut § 3 BUrlG stehen Ihnen bei einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu. Für die heute übliche 5-Tage-Woche sind das umgerechnet 20 Urlaubstage.
- Vertraglicher Urlaubsanspruch: Ihr Arbeitsvertrag kann – und sollte – mehr Urlaubstage enthalten. Bei Premium-Anbietern wie BREKSTAR sind 30 Tage Jahresurlaub oder mehr die Norm, um die hohe Belastung im Pflegeberuf auch wirklich auszugleichen.
Dieser bessere, vertraglich vereinbarte Anspruch ist natürlich auch die Grundlage für die Berechnung Ihres anteiligen Urlaubs in der Probezeit. Sie sammeln also vom ersten Tag an mehr wertvolle Erholungstage.
Die Wartezeit: Was § 4 BUrlG wirklich für Sie bedeutet
Der Begriff „Wartezeit“ stiftet oft Verwirrung und ist der Hauptgrund für den Mythos der Urlaubssperre. Im § 4 BUrlG steht, dass der volle Jahresurlaubsanspruch erst nach sechs Monaten im neuen Job erworben wird.
Das heißt aber nicht, dass Sie sechs Monate lang keinen Urlaub nehmen dürfen! Es ist nur der Stichtag, ab dem Ihnen der gesamte Jahresurlaub auf einen Schlag zusteht. Ihren bis dahin angesammelten Teilurlaub können Sie nach Absprache mit Ihrem Chef jederzeit beantragen und nehmen.
Diese Regelung ist fair für beide Seiten. Sie sichert Ihnen von Anfang an die Möglichkeit zur Erholung, und Ihr Arbeitgeber behält die Planungssicherheit.
Damit alles korrekt läuft, ist übrigens auch die genaue Dokumentation Ihrer Arbeitszeit entscheidend. Nicht umsonst heißt es: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Schließlich bildet sie die Grundlage für viele Ihrer Ansprüche – auch für die korrekte Urlaubsberechnung.
So berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch in der Probezeit präzise
Jetzt wird's konkret. Die Frage „Hat man in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?“ ist also geklärt, aber wie viele Tage stehen Ihnen denn nun wirklich zu? Die Berechnung ist zum Glück einfacher, als Sie vielleicht vermuten, und folgt einer simplen, aber sehr klaren Regel.
Das Fundament für Ihre Rechnung ist die sogenannte Zwölftelungsregel. Diese kommt direkt aus dem Bundesurlaubsgesetz (§ 5 BUrlG) und ist ganz logisch: Sie besagt, dass Sie für jeden vollen Monat, den Sie im Unternehmen arbeiten, Anspruch auf ein Zwölftel Ihres gesamten Jahresurlaubs erwerben.
Die Formel für Ihren persönlichen Urlaubsrechner
Damit Sie Ihren anteiligen Urlaubsanspruch für die ersten Monate schnell und ohne Kopfzerbrechen ausrechnen können, gibt es eine ganz einfache Formel. Sehen Sie sie als Ihr verlässliches Werkzeug, mit dem Sie Ihre Urlaubsplanung von Anfang an souverän im Griff haben.
(Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate × Jährlicher Gesamturlaub) / 12 = Ihr Urlaubsanspruch in der Probezeit
Mit dieser Formel wissen Sie immer genau, wie viele Erholungstage Ihnen zustehen. Sie brauchen dafür nur zwei Zahlen: die Anzahl der vollen Monate, die Sie schon dabei sind, und die Anzahl der Urlaubstage, die in Ihrem Arbeitsvertrag steht.
Rechenbeispiele aus dem Pflegealltag
Theorie ist gut, Praxis ist besser. Schauen wir uns einfach mal drei typische Szenarien an. So können Sie die Berechnung direkt nachvollziehen und auf Ihre eigene Situation übertragen.
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1. Gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche)
Eine Pflegefachkraft startet in ihrer neuen Stelle und braucht nach drei vollen Monaten dringend eine kleine Auszeit.- Rechnung: (3 Monate × 20 Tage) / 12 = 5 Urlaubstage
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2. Großzügiger Vertragsurlaub (30 Tage – Standard bei BREKSTAR)
Sie fangen bei BREKSTAR an und möchten nach vier Monaten einen längeren Urlaub einplanen. Ihr vertraglicher Anspruch liegt bei 30 Tagen.- Rechnung: (4 Monate × 30 Tage) / 12 = 10 Urlaubstage
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3. Arbeit in Teilzeit (3 Tage pro Woche mit 30 Tagen Jahresurlaub)
Dieselbe Regel gilt natürlich auch in Teilzeit. Eine Pflegekraft arbeitet drei Tage pro Woche und möchte nach zwei Monaten frei haben. Der vertragliche Urlaubsanspruch (umgerechnet auf Vollzeit) beträgt 30 Tage, was bei einer 3-Tage-Woche 18 Urlaubstagen pro Jahr entspricht.- Rechnung: (2 Monate × 18 Tage) / 12 = 3 Urlaubstage
Wichtig zu wissen: Die Aufrundungsregel
Und was passiert, wenn bei der Berechnung eine krumme Zahl wie 7,5 Tage herauskommt? Keine Sorge, auch hier hat das Bundesurlaubsgesetz eine klare und vor allem arbeitnehmerfreundliche Antwort.
Laut § 5 Abs. 2 BUrlG müssen Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden.
- Beispiel: Aus 7,5 Tagen werden also 8 volle Urlaubstage.
- Achtung: Ein Ergebnis von 7,4 Tagen würde dagegen bei 7 Tagen bleiben. Hier wird nicht aufgerundet.
Diese Regelung sorgt dafür, dass Sie keine wertvolle Erholung wegen komplizierter Kommastellen verlieren. Sie gibt Ihnen ein weiteres starkes Argument, um Ihren Anspruch selbstbewusst zu vertreten und Ihre wohlverdiente Pause bis zur letzten Minute zu genießen.
So klappt es mit dem Urlaubsantrag
Sie kennen jetzt Ihren Anspruch und haben Ihre Urlaubstage genau ausgerechnet. Super! Der nächste Schritt ist, den Urlaub auch genehmigt zu bekommen. Gerade im hektischen Pflegealltag sind das richtige Timing und eine gute Kommunikation Gold wert, damit Ihr Wunsch nach Erholung auch wirklich klappt.
Formal ist der Weg meistens ganz einfach: Ein schriftlicher Urlaubsantrag, ob per Mitarbeiter-App oder klassisch auf Papier, ist der übliche Weg. Das A und O ist hier die frühzeitige Planung. Je eher Sie Ihren Wunsch einreichen, desto leichter kann Ihr Arbeitgeber planen – und umso höher sind Ihre Chancen, dass alles glattgeht.
Wann darf Ihr Urlaubsantrag abgelehnt werden?
Auch wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben, heißt das nicht, dass jeder Urlaubswunsch zu jeder Zeit erfüllt werden muss. Ein Arbeitgeber kann Ihren Antrag ablehnen, wenn „dringende betriebliche Gründe“ dagegen sprechen. Aber was heißt das konkret im Pflege-Jargon?
Stellen Sie sich vor, auf Ihrer Station gibt es plötzlich eine massive Krankheitswelle und die Versorgung der Patienten wäre sonst nicht mehr sichergestellt. Ein anderes Beispiel: Eine wichtige, unaufschiebbare Fortbildung für das ganze Team fällt genau in Ihren gewünschten Zeitraum. Das sind klassische dringende Gründe.
Wichtig: Eine Ablehnung darf niemals einfach so vom Tisch gewischt werden. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen ganz konkret erklären können, warum Ihr Urlaub genau dann nicht möglich ist. Ein pauschaler Hinweis auf „Personalmangel“, der schon seit Monaten besteht, ist als Begründung oft nicht stichhaltig.
Tipps für das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten
Als gefragte Pflegefachkraft haben Sie eine starke Position – nutzen Sie sie clever! Anstatt einfach eine Forderung auf den Tisch zu legen, suchen Sie das offene Gespräch mit Ihrer Pflegedienstleitung oder bei BREKSTAR mit Ihrem persönlichen Disponenten.
So gehen Sie am besten vor:
- Frühzeitig ankündigen: Sprechen Sie Ihren Urlaubswunsch schon mal locker an, bevor Sie den offiziellen Antrag stellen. Das zeigt, dass Sie die Dienstplanung respektieren.
- Flexibilität zeigen: Wenn es für Sie machbar ist, schlagen Sie direkt einen Alternativzeitraum vor. Das signalisiert sofort Ihre Bereitschaft, eine gemeinsame Lösung zu finden.
- Kurz begründen: Ein freundlicher Satz, warum Ihnen der Urlaub wichtig ist (z. B. eine seit Langem geplante Familienfeier), kann Wunder wirken und schafft Verständnis.
Bei einem modernen Arbeitgeber wie BREKSTAR, der auf eine flexible Dienstplanung und echte Wertschätzung setzt, sind solche Gespräche auf Augenhöhe eine Selbstverständlichkeit. Unsere Disponenten sind darauf trainiert, mit Ihnen zusammen die beste Lösung zu finden – denn sie wissen ganz genau: Ihre Erholung ist eine Investition in Ihre gute Arbeit und Ihre Zufriedenheit.
Gerade in der Pflege, wo ein geänderter Dienstplan schnell mal für Zündstoff sorgen kann, ist ein partnerschaftlicher Umgang entscheidend. Wie Sie souverän mit solchen Situationen umgehen, zeigen wir Ihnen auch in unserem Beitrag, der erklärt, was Sie tun können, falls Ihr Dienstplan ohne deine Zustimmung geändert wird. Mit der richtigen Kommunikation und einem verlässlichen Partner an Ihrer Seite setzen Sie Ihre berechtigten Wünsche erfolgreich durch.
Sonderfälle, die Ihre Urlaubsplanung beeinflussen können
Das Arbeitsleben, gerade in einem so lebhaften Bereich wie der Pflege, verläuft nicht immer nach Plan. Neben der ganz normalen Urlaubsplanung gibt es immer wieder Sondersituationen, die Ihren Anspruch auf Urlaub in der Probezeit durcheinanderwirbeln können. Umso wichtiger ist es, dass Sie auch für diese Wendungen gewappnet sind, Ihre Rechte kennen und souverän damit umgehen.
Eine der häufigsten Fragen dreht sich um das Ende des Arbeitsverhältnisses. Was passiert eigentlich mit den Urlaubstagen, die Sie schon gesammelt haben, wenn es während der Probezeit zur Kündigung kommt – ganz egal, von wem sie ausgeht? Hier gibt es einen klaren Grundsatz: Ihr bereits erworbener Urlaubsanspruch geht nicht verloren.
Was passiert mit dem Resturlaub bei einer Kündigung in der Probezeit?
Sollte Ihr Job in den ersten sechs Monaten enden, haben Sie einen Anspruch auf den bis dahin erarbeiteten, anteiligen Urlaub. Die Berechnung ist ganz einfach und folgt der Zwölftelungsregel, die wir schon besprochen haben.
Im Idealfall nehmen Sie diesen Resturlaub einfach in der verbleibenden Zeit bis zum Vertragsende, also während Ihrer Kündigungsfrist. Sprechen Sie das am besten direkt und offen bei Ihrem Arbeitgeber an.
Urlaubsabgeltung: Ihr finanzieller Ausgleich
Manchmal ist es aus betrieblichen Gründen aber nicht möglich, den Resturlaub zu nehmen – zum Beispiel, weil Sie bis zum letzten Tag gebraucht werden. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die offenen Tage auszahlen. Das nennt sich dann Urlaubsabgeltung. Jeder nicht genommene Urlaubstag wird in Geld umgerechnet und Ihnen mit Ihrem letzten Gehalt überwiesen.
Urlaub und Krankheit während der Probezeit
Ein anderer wichtiger Sonderfall: Sie werden ausgerechnet im schon genehmigten Urlaub krank. Viele haben Angst, dass diese kostbaren Erholungstage damit futsch sind. Aber keine Sorge, das stimmt nicht!
Wenn Sie im Urlaub krank werden, lassen Sie sich sofort eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber. Die Tage, für die Sie ein Attest haben, werden Ihnen nicht als Urlaub angerechnet.
Diese Tage landen also wieder auf Ihrem Urlaubskonto. Sie können sie dann, natürlich nach neuer Absprache mit Ihrem Chef, einfach später nehmen. Ihr Recht auf Erholung bleibt also voll und ganz erhalten. In diesem Zusammenhang spielt auch der besondere Schutz bei einer Schwangerschaft eine Rolle. Mehr dazu, wann Sie diese mitteilen sollten, erfahren Sie in unserem Beitrag Wann Schwangerschaft Arbeitgeber mitteilen.
Besondere Regelungen in Tarifverträgen und bei der Zeitarbeit
In vielen Pflegeeinrichtungen gibt es Tarifverträge (wie den TVöD) oder Betriebsvereinbarungen. Diese können Regelungen enthalten, die für Sie als Arbeitnehmer viel besser sind als die gesetzlichen Mindestvorgaben. Es lohnt sich also immer, da mal reinzuschauen – oft sind dort mehr Urlaubstage oder großzügigere Regeln für die Urlaubsplanung drin.
Gerade für unsere Fachkräfte in der Zeitarbeit bei BREKSTAR ergeben sich hier echte Vorteile. In der hektischen Welt der Pflege, wo wir deutschlandweit Kliniken mit qualifiziertem Personal wie OTAs oder Gesundheits- und Krankenpflegern unterstützen, ist planbarer Urlaub schon in der Probezeit Gold wert. Bei einer Kündigung behalten Sie natürlich Ihren erarbeiteten Anteil. Und nach den sechs Monaten steht Ihnen Ihr voller Urlaub zur Verfügung – ideal, um zum Beispiel eine von BREKSTAR geförderte Weiterbildung zu besuchen.
Das flexible Modell der Zeitarbeit macht es Ihnen sogar möglich, Ihren Urlaub geschickt zwischen zwei Einsätze zu legen. So können Sie sich längere Auszeiten gönnen, ohne den Betrieb auf einer Station lahmzulegen. Diese Planbarkeit ist ein riesiger Vorteil, den wir Ihnen als geschätzte Fachkraft bei BREKSTAR bieten.
Wie BREKSTAR Ihre Work-Life-Balance über den Urlaub hinaus fördert
Ein fairer Anspruch auf Urlaub, auch in der Probezeit, ist absolut essenziell, keine Frage. Aber echte Erholung und eine gute Work-Life-Balance sind mehr als nur ein paar freie Tage im Jahr. Sie entstehen in einer Arbeitskultur, die Sie und Ihre Bedürfnisse an 365 Tagen im Jahr wirklich ernst nimmt. Wir bei BREKSTAR wissen, dass wahre Wertschätzung weit über das gesetzliche Minimum hinausgeht. Genau deshalb denken wir die Rahmenbedingungen für Sie als Pflegefachkraft komplett neu.
Ihre Zeit ist kostbar. Aus diesem Grund haben wir uns von starren, unflexiblen Schichtsystemen verabschiedet. Mit unserem Wunschdienstplan-Modell geben wir Ihnen die Kontrolle zurück. Sie gestalten aktiv mit, wann und wie Sie arbeiten – und schaffen sich so die Freiräume, die Sie für Ihre Familie, Ihre Hobbys und die wichtigen Dinge im Leben brauchen.
Mehr als nur ein Job – ein Lebensmodell
Wir sind fest davon überzeugt, dass finanzielle Sicherheit eine der wichtigsten Säulen für ein ausgeglichenes Leben ist. Während das marktübliche Gehalt für Pflegefachkräfte oft nur zwischen 3.000 € und 3.800 € brutto im Monat liegt, setzen wir bei BREKSTAR ein klares Zeichen der Anerkennung. Mit einem überdurchschnittlichen Gehalt von durchschnittlich 5.000 € bis 7.000 € monatlich geben wir Ihnen die finanzielle Freiheit, die Sie verdienen.
Doch diese Anerkennung hört nicht beim Gehalt auf. Wir möchten Ihren Alltag spürbar leichter machen und Ihnen Vorteile bieten, die wirklich einen Unterschied machen.
- Ihr eigener Dienstwagen: Stellen Sie sich vor, ein moderner Firmenwagen steht für Sie bereit – inklusive Tankkarte und auch für private Fahrten. Das spart nicht nur Geld, sondern auch den täglichen Stress beim Pendeln.
- Unterstützung für Ihre Familie: Wir wissen, wie fordernd die Organisation der Kinderbetreuung sein kann. Deshalb unterstützen wir Sie mit einem Zuschuss zu den Betreuungskosten und helfen Ihnen dabei, Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen.
- Ein unbefristeter Arbeitsvertrag: Bei uns starten Sie vom ersten Tag an mit der Sicherheit eines unbefristeten Vertrags. Das gibt Ihnen Stabilität und die Gewissheit, dass Sie langfristig planen können.
Ein Partner, der Ihre Leistung anerkennt
Bei BREKSTAR sind Sie keine Personalnummer. Sie sind eine hochqualifizierte Fachkraft und ein Partner auf Augenhöhe. Wir schaffen ein Umfeld, in dem Sie nicht nur im Urlaub, sondern jeden Tag aufatmen und sich entfalten können. Ihre Leistung wird gesehen, Ihr Engagement belohnt und Ihre Bedürfnisse werden gehört. Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, was uns als Arbeitgeber so besonders macht, schauen Sie sich unseren Beitrag über BREKSTAR als deinen Arbeitgeber für die Zukunft an.
Sind Sie bereit für einen Arbeitgeber, der Ihre Work-Life-Balance wirklich in den Mittelpunkt stellt? Der Ihnen nicht nur Urlaub, sondern auch Freiheit, Anerkennung und echte Vorteile bietet? Dann ist es Zeit für den nächsten Schritt.
Ihre Karriere in der Pflege hat ein Upgrade verdient. Machen Sie Schluss mit den Kompromissen zwischen Beruf und Privatleben. Bei BREKSTAR bekommen Sie beides: einen Job, der Sie erfüllt und exzellent bezahlt wird, und die Flexibilität, Ihr Leben so zu gestalten, wie Sie es sich wünschen.
Bewerben Sie sich jetzt in nur einer Minute – ganz ohne Lebenslauf – und entdecken Sie, wie gut sich echte Wertschätzung anfühlt.
Urlaub in der Probezeit? Das sind Ihre Rechte
Gerade am Anfang eines neuen Jobs gibt es viel zu klären – und das Thema Urlaub gehört definitiv dazu. Um Ihnen die Unsicherheit zu nehmen, haben wir hier die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Ihren Urlaubsanspruch in der Probezeit zusammengestellt. So wissen Sie immer genau, was Sache ist.
Darf mein Arbeitgeber einfach eine generelle Urlaubssperre verhängen?
Ein klares Nein. Eine pauschale „Urlaubssperre“ während der gesamten Probezeit ist rechtlich nicht haltbar. Sie erwerben sich bereits ab dem ersten vollen Monat Ihrer Anstellung einen anteiligen Urlaubsanspruch. Und den dürfen Sie grundsätzlich auch nehmen.
Natürlich kann ein Urlaubsantrag mal abgelehnt werden, aber dafür braucht es „dringende betriebliche Gründe“. Das ist kein Gummibegriff – gemeint sind damit echte Notfälle, wie zum Beispiel eine plötzliche Krankheitswelle, die den Dienstplan komplett über den Haufen wirft und anders nicht zu stemmen ist.
Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich in der Probezeit kündige?
Keine Sorge, Ihr bis dahin angesparter Urlaub verfällt nicht. Er wird einfach anteilig berechnet, basierend auf den vollen Monaten, die Sie im Unternehmen waren (die sogenannte Zwölftelungsregel).
Im besten Fall nehmen Sie diesen Resturlaub einfach während Ihrer Kündigungsfrist. Wenn das aus den oben genannten dringenden betrieblichen Gründen nicht klappt, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die offenen Tage auszahlen. Das nennt sich dann Urlaubsabgeltung.
Unser Tipp: Gehen Sie einfach offen ins Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten. Klären Sie die Abwicklung des Resturlaubs frühzeitig und finden Sie gemeinsam eine faire Lösung. Das hinterlässt auf beiden Seiten einen professionellen und guten Eindruck.
Ich werde im Urlaub krank – sind meine Urlaubstage dann weg?
Auf keinen Fall! Ihre wertvollen Urlaubstage sind deswegen nicht verloren. Wichtig ist nur, dass Sie Ihre Krankheit sofort mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Dann werden Ihnen diese Tage nicht vom Urlaubskonto abgezogen.
Die Tage, die Sie krank waren, werden Ihrem Urlaubskonto einfach wieder gutgeschrieben. Nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber können Sie sie dann zu einem späteren Zeitpunkt neu einplanen. Ihr Recht auf Erholung bleibt also unangetastet.
Bekomme ich meinen vollen Jahresurlaub, sobald die sechs Monate Probezeit rum sind?
Ja, ganz genau! Nach den ersten sechs Monaten im Job – der sogenannten Wartezeit, die oft mit dem Ende der Probezeit zusammenfällt – haben Sie Anspruch auf Ihren gesamten Jahresurlaub. Die anteilige Berechnung pro Monat gilt dann für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr.
Klar, die Tage, die Sie vielleicht schon in den ersten sechs Monaten genommen haben, werden davon abgezogen. Als erfahrene Zeitarbeitsfirma für Pflegekräfte wissen wir, wie wichtig solche klaren Regeln für Ihre Planbarkeit und Sicherheit sind.
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